Eine weitere spannende Entscheidung zum Thema Zweckentfremdung von Wohnraum.

Die Entscheidung des VGH München zeigt deutlich, dass das Zweckentfremdungsrecht den Gemeinden keine Einflussnahme auf den Wohnungsmarkt, insbesondere die Miet- und Immobilienpreisentwicklung bietet. Sinn und Zweck eines Zweckentfremdungsverbotes ist allein die Erhaltung des Gesamtwohnraumangebots. Das Zweckentfremdungsverbot erschöpft sich im Bestandsschutz von Wohnraum und zielt auf eine ausreichende Wohnraumversorgung der Bevölkerung ab.

Unter Verweis auf Entscheidungen des BVerfG und BVerwG stellt der VGH unmissverständlich fest, dass Regelungen, die diese Ziele übersteigen, einen unzulässigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis und Privatautonomie des Eigentümers darstellen und von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sind. Bei dem für eine Zweckentfremdungsgenehmigung anzubietenden Ersatzwohnraum kann es daher weder auf die Art, sprich Miet- oder Eigentumswohnraum, noch auf die jeweilige Miethöhe oder gar auf den konkreten Ort im Gemeindegebiet ankommen.

Die gesamte Entscheidungsbesprechung von Dr. Henrik Kirchhoff und Carlotta Vohl finden Sie in der aktuellen Ausgabe IMR 2012, 126.

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